BAföG und AFBG

BAföG bzw. AFBG-Förderungsmöglichkeit

Wenn Sie einen Ausbildungsplatz an unserer Schule haben

und dann:
das 2-jährige Erzieherpraktikum ableisten müssen, besteht dazu dem Grunde nach die Möglichkeit, Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) zu beziehen. Diese Förderung kann nur abhängig vom Einkommen beider leiblicher Elternteile gewährt werden. Maßgebend sind die positiven Einkünfte der Elternteile laut Einkommensteuerbescheid von vor 2 Jahren zurück. Eine Kopie des entsprechenden vollständigen Ekst-Bescheids, von der ersten bis zur letzten Seite beider Elternteile, muss dem Antrag beigelegt werden.

Weil Sie in der Zeit des Erzieherpraktikums Praktikantenvergütung erhalten, wird diese auf die Förderung angerechnet. Auch eine Kopie des Praktikantenvertrags muss Ihrem BAföG-Antrag beiliegen.

Der Vermögensfreibetrag des Antragstellers/der Antragstellerin liegt bei 5.200,00 €.

Für die Entscheidung über den BAföG-Antrag ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Eltern des Auszubildenden oder, wenn nur noch ein Elternteil lebt, dieser den ständigen Wohnsitz haben bzw. hat.

Nähere Informationen zum BAföG und auch Antragsformulare können im Internet unter www.bafoeg.bmbf.de nachgelesen bzw. abgerufen, ausgefüllt und ausgedruckt werden. Beachten Sie bitte, dass Sie das Formblatt 2 (=Bescheinigung nach § 9 BAföG über den Besuch einer Ausbildungsstätte) in unserem Sekretariat ausfüllen lassen müssen. 

Wenn Sie einen Ausbildungsplatz an unserer Schule haben

und dann:
die 3-jährige ErzieherInnenausbildung absolvieren (diese endet mit dem abschließenden Berufspraktikum), besteht die Möglichkeit, zwischen den oben beschriebenen Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) und Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG), auch „Meister-BAföG“ genannt, zu wählen.

Bei der Berechnung der Leistungen nach dem AFBG bleibt das Einkommen der Eltern außer Betracht. Diese Förderung wird also generell unabhängig vom Einkommen leiblicher Elternteile gewährt.

Der Vermögensfreibetrag der Antragstellerin/des Antragstellers liegt hier bei 35.791,00 €.

Der Antrag auf Leistungen nach dem AFBG wird bei den zuständigen Landratsämtern am Heimatort der Antragstellerin/des Antragstellers beantragt.

Wird hingegen ein BAföG-Antrag gestellt, ist dieser, egal wo Ihr Wohnsitz ist, beim Landratsamt Weilheim-Schongau, Amt für Ausbildungsförderung, Bauerngasse 5, 86956 Schongau, Tel: 08861/211-3175, zu stellen. Wenn Sie sich nicht sicher sind, welche der beiden Leistungen für Sie die bessere ist, können Sie sich am Landratsamt Schongau mit Herrn Kraus, oder vertretungsweise mit Frau Kees, in Verbindung setzen.

Nähere Informationen zum AFBG und auch Antragsformulare können im Internet unter www.meister-bafoeg.info nachgelesen bzw. abgerufen, ausgefüllt und ausgedruckt werden. Beachten Sie bitte, dass Sie das Formblatt B (=Bescheinigung über den Besuch einer Fortbildungsstätte) und die Anlage zum Formblatt B (= Bestätigung der Zulassungsvoraussetzungen) in unserem Sekretariat ausfüllen lassen müssen.

Sowohl BAföG- als auch AFBG-Anträge können frühestens 3 Monate vor Beginn der Ausbildung an den zuständigen Stellen entgegengenommen werden.