Anforderungen an Praxisstellen

Bei allen Praktika gelten als Vorgabe:

Es muss eine sozialpädagogische Fachkraft mit der Anleitung der Praktikanten betraut sein, die zur Anleitung befähigt ist.
Das bedeutet, dass in der Regel eine Erzieherin/ein Erzieher oder eine Sozialpädagogin/ein Sozialpädagoge die Anleitung übernehmen kann. Andere Professionen bedürfen der gesonderten Genehmigung.
Die Fachkraft muss über mindestens zweijährige Berufserfahrungen verfügen.

Die Praxisstelle muss sich auf die Bedingungen für die Durchführung der Praktika im Rahmen der Ausbildung an einer Fachakademie einlassen.
Dazu gehört, den von der FAKS-Rottenbuch ausgegebenen Vertrag zu akzeptieren (bei Jahrespraktika) und eine Vereinbarung zwischen Praxisstelle, Praktikant und FAKS zu schließen (Vordrucke dafür gibt es nach der genehmigung der Praxisstelle durch die Praxisleitung im Schulbüro).
Auch die Teilnahme an den Anleitungstreffen erwarten wir, sie dienen der besseren Kooperation zwischen Praxisstelle und Fachakademie.
Zudem gelten für Jahresverträge auch die gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen.

Die Praxisstelle muss die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung des jeweiligen Praktikums bieten.
Dazu gehört, dass genügend Arbeitskapazität für die anspruchsvolle Aufgabe der Anleitung zur Verfügung stehen muss. Regelmäßige Anleitungsgespräche und umfassende Einblicke in alle Tätigkeitsbereiche von ErzieherInnen sollten gewährt werden.